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Urteil Versicherungsgericht (SG - OH 2014/5)

Zusammenfassung des Urteils OH 2014/5: Versicherungsgericht

Zusammenfassung: Ein Mädchen namens A. wurde Opfer von Mobbing in der Schule, was zu einer schweren psychischen Belastung führte und sie in eine psychiatrische Klinik brachte. Ihr Anwalt beantragte juristische Soforthilfe von der Opferhilfe-Stiftung, um die Anwaltskosten zu decken. Die Stiftung lehnte das Gesuch zunächst ab, aber nach Intervention des Anwalts und weiteren Abklärungen wurde das Gesuch schliesslich teilweise bewilligt. Es wurde festgestellt, dass A. Opfereigenschaften hat und Anspruch auf Opferhilfeleistungen hat. Der Rekurs des Anwalts führte dazu, dass die Kostengutsprache erweitert wurde. Die Vorinstanz wurde verpflichtet, zusätzliche Anwaltskosten zu zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OH 2014/5

Kanton:SG
Fallnummer:OH 2014/5
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:OH - Opferhilfe
Versicherungsgericht Entscheid OH 2014/5 vom 30.09.2015 (SG)
Datum:30.09.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1 OHG und 13 Abs. 1 f OHG. Erweiterung einer Kostengutsprache im Rahmen der juristischen Soforthilfe nach Mobbinghandlungen in der Schule. Opfereigenschaft bejaht. Unter Berücksichtigung besonderer Umstände rechtfertigt sich die Erweiterung der Kostengutsprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, OH 2014/5).Entscheid vom 30. September 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Jaison ParampettGeschäftsnr.OH 2014/5ParteienA. ,Rekurrentin,vertreten durch B. ,dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco
Schlagwörter: Opfer; Rekurrentin; Quot; Rechtsanwalt; Kinder; Kostengutsprache; Opferhilfe; Krisenintervention; Hilfe; Sachverhalt; Soforthilfe; Bemühungen; Mobbing; Kinderschutzzentrum; Ämtern; Abklärung; Vorinstanz; Verfahren; Eltern; Familie; Leistungen; Gallen; Verfahren; Anspruch; Schule; Stiftung
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 177 StGB ;
Referenz BGE:125 II 265;
Kommentar:
Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 1 Abs. 3; Art. 1, 2009

Entscheid des Verwaltungsgerichts OH 2014/5

Bivetti,Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,gegenOpferhilfe der Kantone SG/ AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,Gegenstandjuristische Hilfe (Übernahme Anwaltskosten)Sachverhalt

A.

    1. Vor dem Hintergrund einer Mobbingsituation in der Schule ersuchte die davon betroffene A. , vertreten durch ihren Vater B. , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, mit Schreiben vom 11. Juli 2014 bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR (Stiftung Opferhilfe) um Erweiterung der Kostengutsprache für juristische Soforthilfe auf Fr. 2'000.--. Der Rechtsanwalt führte dazu aus, er habe am 4. Juli 2014 bereits vom Kinderschutzzentrum St. Gallen ([….]) eine Kostengutsprache von Fr. 1'000.- erhalten. Diese sei jedoch rasch aufgebraucht worden aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der zahlreichen – vorwiegend telefonischen – Gespräche mit diversen in dieser Angelegenheit involvierten Fachstellen und Ämtern.

      A. sei sehr verschlossen und habe ihm bisher kaum persönlich von der Mobbingsituation berichtet. Sie habe sich nun bereit erklärt, mit ihm zu sprechen.

      Dieses Erstgespräch, welches aus verschiedenen Gründen nur an ihrem Wohnort möglich sei, gehöre seiner Auffassung nach zur juristischen Soforthilfe (act. G5.1/2 und 2a).

    2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 forderte die Stiftung Opferhilfe den Rechtsanwalt auf, die Straftat zu beschreiben und allenfalls zu belegen, allfällige Verfahren und Bemühungen aufzuzeigen und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung darzulegen (act. G5.1/3). Der Rechtsanwalt antwortete schriftlich am folgenden Tag, A. sei im Zeitraum von Januar 2014 bis Frühling 2014 Opfer von Mobbinghandlungen ihrer Klassenkameraden gewesen, aufgrund deren sie wegen akuter „Fremdgefährdung“ in die psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Aus unklaren Gründen habe sie gegenüber Ärzten, Betreuungspersonen und Eltern den Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes verweigert. Erst nachdem sie sich 6 Wochen in der Klinik aufgehalten habe, habe einer ihrer Peiniger gegenüber dem Schulsozialarbeiter sein Schweigen gebrochen und über die Mobbingsituation berichtet. Ihr Vater sei vom Kinderschutzzentrum St. Gallen an ihn verwiesen worden, da aus Krankheitsgründen keine Ansprechpersonen verfügbar gewesen seien. Aufgrund des grossen Informations- und Abklärungsbedürfnisses habe er sodann zahlreiche Gespräche mit dem Vater, dem Kinderschutzzentrum, der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD), der Kinderschutzbehörde und der Kriseninterventionsgruppe des Schulamts, deren Einschaltung er bewirkt habe, geführt. Aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation von A. , welches auch ihre Familie ausserordentlich belastet habe, sei es nachvollziehbar, dass sie auf anwaltlichen Beistand im Sinne juristischer Soforthilfe angewiesen gewesen seien. Er sei bemüht gewesen, die verschiedenen Verfahren und involvierten Stellen zu koordinieren. Ausserdem habe er die Familie auch hinsichtlich der Einleitung eines Strafverfahrens und der Geltendmachung von Zivilansprüchen informiert. Ob und inwieweit ein Strafverfahren Sinn mache, sei aber noch ungewiss. A. habe sich auch nach Einleitung der verschiedenen Verfahren verschlossen gezeigt. Mittlerweile habe er aber die Gelegenheit wahrnehmen können, an ihrem Wohnort mit ihr und ihrer Mutter zu sprechen (act. G5.1/4).

    3. Mit der Einladung zur Stellungnahme vom 6. August hielt die Stiftung Opferhilfe

      fest, es sei noch unklar, ob eine Straftat vorliege. Zudem sehe sie in den vom

      Rechtsanwalt beschriebenen Kontakten mit verschiedenen Ämtern die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht. Falls keine Stellungnahme seitens der Gesuchstellerin innert 14 Tagen eingehe, werde in dieser Sache eine abweisende Verfügung erfolgen (act. G5.1/5). Mit Verfügung vom 2. September 2014 wies die Stiftung Opferhilfe das Gesuch mangels einer Stellungnahme ab (act. G5.1/6). Am folgenden Tag antwortete der Rechtsanwalt schriftlich, er habe eine Stellungnahme rechtzeitig per E-Mail abgegeben. Wie er nun aber feststelle, habe die Stiftung Opferhilfe diese E-Mail möglicherweise nicht erhalten. Er bitte daher, die Angelegenheit unter Berücksichtigung dieser E-Mail nochmals zu beurteilen (act. G5.1/10). Gleichentags bestätigte die Opferhilfe St. Gallen, dass sie ihre Verfügung vom 2. September 2014 zurücknehme und den Antrag neu beurteilen werde (act. G5.1/9). In der besagten Mail vom 7. August 2014 hielt der Rechtsanwalt fest, das persönliche Gespräch zwischen ihm und A. , wofür er den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache hauptsächlich gestellt habe, habe zwischenzeitlich stattfinden können. Die Angelegenheit sei sehr delikat und A. sei in einem ausserordentlich schlechten psychischen Zustand. Sie sei bis dato nicht in der Lage, eigentliche Aussagen zum Geschehen zu machen. Sie habe die Ereignisse jedoch teilweise handschriftlich festgehalten. Es könne neben Ehrverletzungs- und Sexualdelikten auch eine Körperverletzung im systematischen Vorgehen der Klassenkameraden erblickt werden. A. sei in ihrer psychischen Gesundheit derart stark beeinträchtigt worden, dass sie mehrere Wochen in suizidalem Zustand in der psychiatrischen Klinik D. habe verbringen müssen. Die Familie E. sei mit der Situation vollkommen überfordert und auf seine Unterstützung im Kontakt mit den verschiedenen Ämtern angewiesen gewesen. Seine Tätigkeit im Rahmen der juristischen Soforthilfe sei nun abgeschlossen. Die Kosten für eine (allfällige) Vertretung der Familie E. vor den Ämtern würden selber getragen werden (act. G5.1/10a).

    4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wies die Stiftung Opferhilfe das Gesuch um Kostengutsprache ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass die geltend gemachten Sexualdelikte nicht näher umschrieben worden seien und dass Ehrverletzungsdelikte in der Regel keinen Opferhilfeanspruch begründen würden. Unabhängig von der Frage, ob Straftaten vorliegen würden, sehe die Stiftung Opferhilfe die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verkehr mit den verschiedenen Ämtern nicht. Die Kostengutsprache des Kinderschutzzentrums St. Gallen von Fr.

1'000.-- sei für die erste anwaltliche Abklärung, Abklärung allfälliger versicherungsrechtlicher Ansprüche und Abklärung von Entschädigungsansprüchen sowie evtl. für deren Geltendmachung erteilt worden. Bemühungen im Zusammenhang mit Fachstellen und Ämtern seien darin aber nicht enthalten (act. G5.1/11).

B.

    1. Mit Rekurs vom 20. Oktober 2014 beantragt die Rekurrentin, vertreten durch ihren Vater B. , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die beantragte Kostengutsprache sei zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsanwalt bringt im Wesentlichen die gleiche Begründung wie in seinen vorherigen Eingaben vor. Die von ihm erbrachten Leistungen seien dringend notwendig, geboten und verhältnismässig gewesen. Die extreme Verschlossenheit der Rekurrentin, die krankheitsbedingte Abwesenheit der Fachmitarbeiterin des Kinderschutzzentrums und nahende Sommerferien hätten sein zielgerichtetes Handeln gerechtfertigt. Es habe der Abklärung des Sachverhalts und allfälliger Ansprüche gedient. In Absprache mit den Eltern, der Jugendstaatsanwaltschaft und der Kriseninterventionsgruppe der Schule sei vorläufig von einer strafrechtlichen Anzeige abgesehen worden. Die strafrechtliche Qualifikation der Mobbingvorfälle sei aber ohne entscheidende Bedeutung. Gemäss den handschriftlichen Ausführungen der Rekurrentin sei sie wiederholt und systematisch beschimpft, erniedrigt, angegangen und wohl auch sexuell belästigt worden. Dies habe eine massive Schädigung insbesondere der psychischen Integrität der Rekurrentin zur Folge gehabt. Die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität begründe zweifellos den Anspruch auf Leistungen aus dem Opferhilfegesetz (act. G1).

    2. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Sie hält fest, dass erst im Rekursverfahren Unterlagen eingereicht worden seien, woraus ein massives Mobbing hervorgehe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass eine opferhilferelevante Straftat vorliege. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verkehr mit den verschiedenen Ämtern stelle sie jedoch weiterhin in Frage. Vorliegend sei es offenbar darum gegangen, eine Krisenintervention in die Wege zu leiten, weil die Schule nur

      ungenügend auf die Ereignisse reagiert habe. Dies stehe aber nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat. Ausserdem sei aus den im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Schulgemeinde reagiert und eine Aussprache in die Wege geleitet habe. Die Reintegration der Rekurrentin in die Klasse sei erreicht worden. Es sei nicht dargelegt, wieso aus fachlichen Gründen ein Rechtsanwalt für die Krisenintervention habe beigezogen werden müssen, was dieser genau unternommen habe und weshalb nicht die Eltern eine Opferhilfe- Beratungsstelle die Krisenintervention hätten beantragen können. Sie seien grundsätzlich bereit, Bemühungen und erste Abklärungen bezüglich eines Strafverfahrens zu finanzieren. Aus den Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern solche Bemühungen und Abklärungen die bereits erfolgte Kostengutssprache von Fr. 1'000.-- übersteigen würden. Eine weitere Kostengutsprache könne deshalb nicht erteilt werden (act. G5).

    3. Mit Replik vom 2. Februar 2015 räumt der Rechtsanwalt ein, dass die Familie der Rekurrentin ihn bezüglich seiner Bemühungen mit der Kinderschutzbehörde separat zu entschädigen habe; diese würden nicht der Vorinstanz angelastet. Die Bemühungen würden 2.75 Stunden zuzüglich Reisespesen betragen und seien in der eingereichten Kostennote aufgelistet. Seine restlichen Bemühungen seien aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den allenfalls strafbaren Handlungen gestanden. Vorwiegend habe es sich um Abklärungen bezüglich des Sachverhalts und den Bedürfnissen der Rekurrentin gehandelt, insbesondere auch durch das persönliche Gespräch vor Ort und der Ingangsetzung der Krisenintervention. Es habe abgeklärt werden müssen, inwiefern eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Mitschüler Sinn mache gar kontraproduktiv sei. Hierfür sei ein intensiver Kontakt mit den verschiedenen Fachstellen unabdingbar gewesen. Die Schule habe ausserdem erst nach den Sommerferien und damit nach seiner Intervention reagiert. Die Eltern seien davor durch die Schulleitung nicht angehört worden. Sofern dieser Sachverhalt bezweifelt werde, werde eine Befragung der Eltern der Rekurrentin und auch der Kriseninterventionsgruppe des schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen beantragt. Im Weiteren sei aus der eingereichten Kostennote ersichtlich, welche Bemühungen zu Beginn des Verfahrens notwendig gewesen seien. Ebenfalls gehe daraus klar hervor, dass seine Bemühungen die bereits erteilte Kostengutsprache durch das Kinderschutzzentrum St. Gallen im Umfang von Fr. 1'299.-- überschreite.

      Die beantragte Kostengutsprache sei im Rahmen der eingereichten Kostennote abzüglich seiner Bemühungen mit der Kinderschutzbehörde zu erteilen. Die Bemühungen im Rahmen der bereits erfolgten Kostengutsprache seien ausserdem in Absprache mit Frau Sutter erfolgt (act. G8)

    4. Mit Duplik vom 9. April 2015 verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung. Zusätzlich hält sie fest, dass bezüglich der Notwendigkeit der einzelnen anwaltlichen Bemühungen noch immer Informationslücken beständen. Es sei auch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen, dass erst im Verfahren vor dem Versicherungsgericht wichtige Angaben und Unterlagen eingebracht und die anwaltlichen Bemühungen nachträglich um 2.75 Stunden zuzüglich Reisespesen reduziert worden seien. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts für die Beurteilung von ähnlichen Fällen wegweisend sein werde (act. G12).

    5. Mit Schreiben vom 24. April 2015 hält der Rechtsanwalt fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts für zukünftige Fälle wegweisend sein werde, da es sich vorliegend um einen spezifischen Einzelfall handle. Er sei nicht der Auffassung, dass die Opferhilfe grundsätzlich einen Rechtsanwalt zu finanzieren habe, der die Eltern gegenüber der Schulbehörde vertrete (act. G14).

Erwägungen

1.

    1. Opfer im Sinn des Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist eine Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Straftat gemäss OHG gilt ein im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, unabhängig davon, ob die Täterin der Täter ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten und vorsätzlich fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG; Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Peter Gomm/Dominik Zehntner (Hrsg.), 3. Aufl. Bern 2009, Rz 3 zu Art. 1). Das Gesetz enthält keine Aufzählung, welche Straftaten Anspruch auf

      Opferhilfe begründen. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt denn auch keine entscheidende Bedeutung zu. Viel wesentlicher ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität. Es gilt ein opfer- und nicht ein täterbezogener Ansatz, was die Subsumtion einer Handlung unter einen bestimmten Tatbestand zweitrangig erscheinen lässt, solange das Kriterium der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung der Integrität erfüllt ist. Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Für die Gewährung der Soforthilfe genügt es, wenn ein Straftatbestand in Betracht fällt. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Anspruchs ist somit, ob die Opfereigenschaft glaubhaft gemacht werden kann (Zehntner, a.a.O., Rz 6 zu Art. 1; BGE 125 II 265 E. 2).

    2. Der Rechtsanwalt macht geltend, die Rekurrentin sei Opfer von Mobbinghandlungen ihrer Klassenkameraden gewesen. Dies habe zu einer Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität geführt, sodass sie in die psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Nachdem sie zunächst jegliche Aussage bezüglich der Vorfälle verweigert habe, habe sie sich auch im persönlichen Gespräch mit ihm an ihrem Wohnort verschlossen gezeigt und habe aufgrund ihrer Verfassung keine eigentlichen Aussagen zu den Mobbinghandlungen machen können. In den eingereichten handschriftlichen Notizen der Rekurrentin hält diese fest, wie sie konkret beschimpft und erniedrigt worden sei. Weiter sei ihr bspw. gesagt worden, sie solle sich "die Kugel geben" ihr Vater sei "so fett, dass er nicht durch die Haustüre komme". Ausserdem habe man sie "rumgeschubst", ihr "Papierschnipsel" angeworfen, vor ihr die Schulzimmertüre zugehalten ihr auf dem Nachhauseweg den Weg versperrt. Zudem sei sie von 2 männlichen Schülern sexuell berührt worden (act. G5.7a). Weitere Angaben zu den Mobbinghandlungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Rekurrentin wurde am 13. März 2014 aufgrund der Schulverweigerung durch einen Arzt beim KJPD angemeldet und am 10. Mai 2014 per fürsorgerische Unterbringung zur stationären jugendpsychiatrischen Behandlung in die Klinik D. eingewiesen. Im Formular zur fürsorgerischen Unterbringung vom 9. Mai 2014 wird bemerkt, dass eine stationäre Behandlung aufgrund von Suizidalität notwendig sei. Am

      17. Juni 2014 wurde die Rekurrentin wieder in die ambulante Behandlung der KJPD entlassen (act. G1.4; G1.1).

    3. Es liegen keine Arztberichte vor, woraus die konkreten psychischen Leiden der Rekurrentin hervorgehen. Es ist aber aufgrund des hier aufgezeigten Sachverhalts unbestrittenermassen davon auszugehen, dass mit den Mobbinghandlungen eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Rekurrentin stattgefunden hat. Als den Mobbinghandlungen zugrunde liegende Straftatbestände kommen dabei insbesondere die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB und die Beschimpfung nach Art. 177 StGB in Frage. Bezüglich sexueller Handlungen bestehen keine näheren Hinweise.

    4. Den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) erfüllt, wer einen Menschen an Körper Gesundheit so schädigt, ohne den Schweregrad einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu erreichen, wohl aber denjenigen einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) überschreitet. Dabei umfasst der Begriff der Gesundheit nicht nur die körperliche, sondern ebenso die geistige Gesundheit. Von einer Tätlichkeit ist auszugehen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Hingegen handelt es sich um eine Körperverletzung, wenn die Beeinträchtigung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt (Andreas A. Roth/Anne Berkemeier, N3 ff. zu Art. 123 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 1995, S. 59 f.). Vorliegend war die Rekurrentin aufgrund ihres psychischen Zustands über mehrere Wochen in stationärer und ambulanter Behandlung. Die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit kommt also einem krankhaften Zustand gleich. Es ist somit zumindest glaubhaft gemacht, dass der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

    5. Der Beschimpfung (Art. 177 StGB) macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch Verleumdung üble Nachrede durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Dies kann durch die Äusserung negativer Werturteile gegenüber dem Betroffenen Dritten geschehen (Günter Stratenwerth, a.a.O., S. 216). Vorliegend wurde die Rekurrentin durch die in Erwägung 1.2 beschriebenen Mobbinghandlungen in ihrer Ehre angegriffen. Die Erfüllung des

      objektiven Tatbestands der Beschimpfung ist damit glaubhaft gemacht. Rechtfertigungsgründe fehlen.

    6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen steht nunmehr unbestrittenermassen fest, dass der Rekurrentin Opfereigenschaft zukommt. Sie hat somit Anspruch auf Leistungen nach dem OHG.

2.

    1. Die Leistungen der Opferhilfe umfassen Beratung und Soforthilfe, längerfristige Hilfe der Beratungsstellen, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Entschädigung, Genugtuung und Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 2 OHG). Soforthilfe leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Art. 13 Abs. 1 OHG). Es handelt sich somit um Leistungen, die ein Opfer ohne Aufschub benötigt. Massgeblich ist dabei nicht die zeitliche Nähe zum Ereignis, sondern die Dringlichkeit des Bedarfs des Opfers. An die Soforthilfe schliesst sich die längerfristige Hilfe an, die bis zu jenem Zeitpunkt zu erbringen ist, in welchem sich der Gesundheitszustand des Opfers stabilisiert hat und die weiteren Folgen der Straftat möglichst beseitigt ausgeglichen sind (Zehntner, a.a.O., Rz 1 f. zu Art. 13 mit Hinweisen).

    2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Bei Bedarf besorgen die Beratungsstellen dem Opfer seinen Angehörigen eine Notunterkunft. Anspruch auf juristische Hilfe besteht, wenn das Opfer auf dringliche Hilfe durch juristisch ausgebildete Fachleute, in der Regel Rechtsanwälte, angewiesen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn Beweise zu sichern sind, da ansonsten Ansprüche des Opfers unter Umständen unwiederbringlich verloren gehen, aber auch wenn Abklärungen bezüglich der Ansprüche gegenüber Privat- und Sozialversicherungen der Einleitung eines Strafverfahrens zu treffen sind, insbesondere wenn Fristen eingehalten werden müssen. Wird juristische Hilfe benötigt, können die Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV;

      SR 312.51]). Ein Anspruch auf Kostenvergütung besteht dabei gegenüber der Beratungsstelle. Diese hat unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten, die möglicherweise für Anwaltskosten aufzukommen haben, Kostengutsprache zu leisten, soweit solche Hilfe erforderlich ist. Diese Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallgarantie. Sobald sich der Anwalt mit der Sache befasst, ist er verpflichtet, andere Kostenträger zu suchen. Auf Grund der Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistungen (Art. 4 OHG) sind Anwaltskosten nur so lange zu übernehmen, als kein anderer Leistungsträger gefunden ist (Zehntner, a.a.O., Rz 22 ff. zu Art. 14).

    3. Der Rechtsanwalt beantragt mit Replik die Erweiterung der bereits erfolgten Kostengutsprache von Fr. 1'000.-- auf Zusprache der erbrachten Leistungen im Umfang der eingereichten Kostennote abzüglich der Leistungen im Zusammenhang mit der Kinderschutzbehörde (act. G8). Er macht geltend, die von ihm erbrachten Leistungen seien dringend notwendig, geboten und verhältnismässig gewesen. In den persönlichen und telefonischen Gesprächen mit diversen in dieser Angelegenheit involvierten Fachstellen und Ämtern sei er bemüht gewesen, die verschiedenen Verfahren zu koordinieren und den komplexen Sachverhalt abzuklären. Er habe die Familie auch hinsichtlich der Einleitung eines Strafverfahrens und der Geltendmachung von Zivilansprüchen informiert. Aufgrund der Verschlossenheit der Rekurrentin habe er ein längeres persönliches Gespräch mit ihr an ihrem Wohnort führen müssen. Ausserdem habe er noch vor den Sommerferien bewirkt, dass die Krisenintervention in der Schule eingeleitet werde. Bezüglich seines Kontakts mit der Kinderschutzbehörde werde keine Kostengutsprache beantragt, da die Familie diese Kosten übernehme. Die Vorinstanz macht hingegen geltend, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei im Verkehr mit den verschiedenen Ämtern, insbesondere bezüglich der Krisenintervention der Schule, nicht gegeben (act. G5).

    4. Der Rechtsanwalt hat die Familie E. im Verkehr mit dem Kinderschutzzentrum, der Krisenintervention der Schule, der Jugendanwaltschaft und dem KJPD vertreten bzw. unterstützt. Vorliegend ist zu beachten, dass die Rekurrentin aufgrund ihres psychischen Zustands kaum ansprechbar war. Dass überhaupt Mobbingvorfälle in der Schule das psychische Leiden der Rekurrentin verursacht haben, wurde erst durch ein Geständnis eines an den Mobbinghandlungen beteiligten Schülers bekannt (act. G5.1/4). Dieser Umstand ist insofern zu berücksichtigen, als der

      Rechtsanwalt den Sachverhalt nicht schon im Gespräch mit der Rekurrentin hat abklären können, sondern auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen war. So macht er geltend, der Kontakt mit den verschiedenen Fachstellen und Ämtern sei für die Sachverhaltsabklärung notwendig gewesen, was in Anbetracht der konkreten Umstände plausibel erscheint. Die Abklärung des Sachverhalts diente der Abklärung von rechtlichen Ansprüchen der Rekurrentin und wird entsprechend den Ausführungen in der Erwägung 2.2 grundsätzlich von der juristischen Soforthilfe erfasst.

    5. Der Rechtsanwalt gibt weiter an, er sei bemüht gewesen, die verschiedenen Verfahren und involvierten Stellen zu koordinieren. Welche konkreten Tätigkeiten hierunter fallen, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht ohne Weiteres hervor. Die Koordination zwischen den Behörden betrifft jedoch nicht die Abklärung des Sachverhalts. Es sind auch keine weiteren Gründe bezüglich der Koordination ersichtlich, die auf die Notwendigkeit einer dringlichen anwaltlichen Vertretung schliessen lassen. Ebenso ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bezüglich der Einschaltung der Kriseninterventionsgruppe, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, nicht dargelegt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Angaben des Rechtsanwalts das Kinderschutzzentrum die notwendige Unterstützung aufgrund von Ferien und Krankheit nicht sofort habe anbieten können. Sie habe den Vater daher an ihn verwiesen, bevor eine direkte Unterredung habe stattfinden können. Die Familie E. sei deshalb auf seine Unterstützung im Kontakt mit den verschiedenen Ämtern angewiesen gewesen. Er habe sodann die Einschaltung der Kriseninterventionsgruppe des Schulamts bewirkt (act. G5.1/4; G5.1/10a). Vor seiner Intervention hätten die Eltern bei der Schulleitung kein Gehör gefunden. Falls dieser Sachverhalt bezweifelt werde, werde eine Befragung der Eltern und der Kriseninterventionsgruppe beantragt (act. G8). Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie bzw. das Kinderschutzzentrum die notwendige Unterstützung nicht habe anbieten können. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an diesem Sachverhalt aufkommen lassen, weshalb auf eine Beweisabnahme verzichtet werden kann. Das Kinderschutzzentrum hat entsprechend seinem Auftrag in Art. 12 Abs. 1 OHG die Rekurrentin als Opfer und die Eltern als ihre Angehörigen zu beraten und hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Dies bedingt auch die Information und Aufklärung über die Verfahren vor den verschiedenen Behörden. Angemessen wäre es ebenso gewesen, den Eltern bei der Einberufung der Kriseninterventionsgruppe unterstützend zur Seite zu stehen,

      insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeit, Gehör bei der Schulleitung zu finden. Diesen Aufgaben im Sinne der Soforthilfe ist das Kinderschutzzentrum nicht direkt, sondern unter Verweis auf eine Drittperson, nämlich den Rechtsanwalt, nachgekommen. Bezüglich dieser Tätigkeiten hat der Rechtsanwalt somit Aufgaben des Kinderschutzzentrums wahrgenommen, die aufgrund von ferien- und krankheitsbedingter Abwesenheiten vom Kinderschutzzentrum nicht direkt wahrgenommen werden konnten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der - nicht juristischen - Soforthilfe bezüglich der Einberufung der Kriseninterventionsgruppe und der anfänglichen Koordination der verschiedenen Verfahren und involvierten Stellen.

    6. Aus der eingereichten Kostennote gehen für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts Kosten in der Gesamthöhe von Fr. 2'908.20 (13.1 Std. à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 288.20 Barauslagen) hervor (act. G1.13). Gemäss Replik vom 2. Februar 2015 werden die Kosten für den Kontakt mit der Kinderschutzbehörde (2.75 Std. à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 85.-- Reisespesen, total Fr. 635.--) von der Familie E. getragen und können daher von der in der Kostennote aufgeführten Gesamtkosten abgezogen werden (act. G8). Abzüglich dieser Kosten von Fr. 635.-- betragen die geltend gemachten Gesamtkosten demnach Fr. 2'273.20 (inkl. Spesen). Der geltend gemachte Anwaltsaufwand betrifft die Zeit vom 8. Juli bis 15. Oktober 2014. Er setzt sich zusammen aus 3.1 Std. für diverse Telefonate und Korrespondenz (Bezeichnung: "Diverse Tel.", "Tel. Staatsanwaltschaft", "Diverse Korrespondenz" und "Tel. Behörden"), 6.15 Std. für Besprechungen, Telefonate und Korrespondenz mit dem Mandanten (Bezeichnung: "Tel. Mandant", "Bespr. mit Mandant", "Korr. Mandant" und

„Mandatsabschluss“), 1.1 Std. für weitere Aufwände (Bezeichnung: „Studium Akten/ Korr.“, „Sachbearbeitung“ und „E-Mails“) und Fr. 203.20.-- für Spesen. Bei einigen Positionen zu den diversen Telefonaten und Korrespondenzen ist konkret bezeichnet, mit wem der Kontakt stattgefunden hat (bspw. "Krisenintervention", "[….]", "OH"). Aufgrund des Sachverhalts kann aber davon ausgegangen werden, dass auch die nicht konkret bezeichneten diversen Telefonate und Korrespondenzen mit Fachstellen und Ämtern geführt wurden. Gemäss den Ausführungen in den Erwägungen 2.4 und 2.5 ist der grösste Teil dieser 3.1 Std. für Telefonate und Korrespondenzen mit Fachstellen und Ämtern durch die Soforthilfe gedeckt. Bei der verrechneten Zeit von 6.15 Std. für Besprechungen, Telefonate und Korrespondenz mit dem Mandanten muss der

Umstand Berücksichtigung finden, dass die Besprechungen mit dem Mandanten aufgrund der Verschlossenheit der Rekurrentin, wie vom Rechtsanwalt geltend gemacht, über das übliche Mass hinaus Zeit in Anspruch genommen hat. Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher eine Kostengutsprache im beantragten Umfang. Abzüglich der bereits empfangenen Kostengutsprache von Fr. 1‘000.-- hat die Rekurrentin somit Anspruch auf eine Erweiterung der Kostengutsprache bzw. auf die Übernahme der Anwaltskosten auch im Restbetrag von Fr. 1'273.20.

3.

    1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin zusätzliche Anwaltskosten von Fr. 1'273.20 zu zahlen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).

    3. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP). Dieser wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Der Rechtsanwalt hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Nachdem vorliegend von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen ist, sind die zu ersetzenden Parteikosten für das Rekursverfahren auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Rekurrentin sind aufgrund ihres Obsiegens die Parteikosten von Fr. 2'000.-- vollumfänglich durch die Vorinstanz zu ersetzen. Die nachträgliche Reduktion der beantragten Kostengutsprache bezüglich der Bemühungen des Rechtsanwalts mit der Kinderschutzbehörde rechtfertigt keine Herabsetzung der Parteientschädigung.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin über die erhaltene Kostengutsprache von Fr. 1‘000.-- hinaus einen Betrag von Fr. 1'273.20.-- zu zahlen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz hat dem Rechtsanwalt eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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